§1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
3. Der Sitz des Vereins ist Gotha.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist das Finden und Entwickeln von Möglichkeiten zur Aktivierung des Gemeinschaftssinns der Bewohner in der unter Denkmalschutz stehenden Siedlung „Am schmalen Rain“ und das Erbringen eigener Leistungen beim Erhalt der Bauten und Grünanlagen in dieser Siedlung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
8. Werden gemeinnützige Vereine kooptiert, so ist deren Mitgliedschaft beitragsfrei.
§4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende hat die Befugnis der Einzelvertretung. Der 2. Vorsitzende hat ebenfalls die Befugnis der Einzelvertretung, im Innenverhältnis jedoch nur, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Ferner führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Ausführung dieser Geschäfte wird im Allgemeinen vom 1. Vorsitzenden besorgt, der insoweit die Befugnis der Einzelvertretung besitzt.
4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 400,— EURO belasten, ist der Vorstand bevollmächtigt. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 400,— EURO belasten, bedürfen eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
6. Vorstandssitzungen sollen jährlich mindestens zweimal stattfinden, in jedem Falle muss eine Vorstandssitzung pro Kalenderjahr einberufen werden.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Gothaer Verein, dessen Zweck die Erhaltung historischer Bausubstanz in der Stadt Gotha ist.
Diese Satzung wurde zur Gründungssitzung des Vereines am 10. September 2008 von den fünfzehn stimmberechtigten Anwesenden einstimmig Angenommen.
Gotha, den 10. September 2008
Zur Mitgliederversammlung des Vereines am 07. Januar 2009 wurde die Satzung in den Paragrafen/Absätzen §1.4. , §4.2. , §4.3. , §4.4. sowie §4.6. ergänzt und von den Anwesenden vierzehn Stimmberechtigten einstimmig Angenommen.
Gotha, den 07. Januar 2009
Am 11. Februar 2009 wurde zur Mitgliedervollversammlung die Satzung im Paragraf/Absatz §4.2 geändert und von den Anwesenden elf Stimmberechtigten einstimmig angenommen.
Gotha, den 11. Februar 2009